Einreise
Für die Einreise nach Deutschland müssen verschiedene Bestimmungen beachtet werden. Informieren Sie sich hier über die Vorschriften, sodass Sie gut vorbereitet Ihre Reise nach Biberach antreten können.
Besondere Ein- und Ausreisebedingungen wegen Covid-19
Aufgrund der anhaltenden Pandemie ist die Einreise nach Deutschland aus vielen Staaten erschwert. Je nach Einstufung des jeweiligen Staates als Risikogebiet ist die Einreise nur mit einem negativen Coronatest, unter der Bedingung einer Quarantäne nach Einreise oder ausschließlich in dringenden Fällen möglich.
Die aktuellen Einreisebestimmungen für Ihr Land entnehmen Sie bitte der dieser Seite.
Einreise aus der Europäischen Union
Als Staatsbürgerin und Staatsbürger eines Staates der EU benötigen Sie für die Einreise nach Deutschland kein Visum, sondern nur Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass. Sobald Sie in Deutschland angekommen sind, können Sie hier unbefristet wohnen und arbeiten.
Um die Jobsuche innerhalb der EU zu erleichtern, werden Berufsabschlüsse eines EU-Staates in der Regel von allen EU-Mitgliedsstaaten akzeptiert. Bei einigen Berufen kann es jedoch nötig werden, dass Sie Ihre Qualifikation in Deutschland extra anerkennen lassen müssen. Welche Berufe dies sind, erfahren Sie hier.
Für Bürger und Bürgerinnen der Staaten Liechtenstein, Island, Norwegen und Schweiz gelten dieselben Bestimmungen wie für EU-Bürger und Bürgerinnen. Folgen Sie diesem Link, um weitere wichtige Informationen zu erhalten
Einreise aus bestimmten Drittstaaten
Sofern Sie Bürgerin oder Bürger Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands oder der USA sind, über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und Ihnen ein verbindliches Jobangebot aus Deutschland vorliegt, können Sie zunächst ohne ein Visum einreisen. Sobald Sie in Deutschland sind, müssen Sie jedoch eine Aufenthaltserlaubnis zur qualifizierten Beschäftigung beantragen. Erst wenn diese Erlaubnis erteilt wurde, dürfen Sie in Deutschland arbeiten.
Um die Aufenthaltserlaubnis zur qualifizierten Beschäftigung zu erhalten, muss neben einem verbindlichen Jobangebot vor allem auch die Anerkennung Ihrer beruflichen Qualifikation vorliegen. Unter diesem Link erfahren Sie mehr zum Antragsprozess und den erforderlichen Unterlagen: https://www.make-it-in-germany.com/en/jobs/recognition
Sollten Sie sich bereits in Deutschland befinden, aber noch keine Anerkennung Ihrer Qualifikation besitzen, müssen Sie vor Ort die Anerkennung beantragen. Hierfür können Sie ebenfalls zunächst ohne Visum einreisen. Erst im Anschluss dürfen Sie dann die Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Gut zu wissen: Um direkt nach Ihrer Ankunft in Deutschland Ihre Arbeit aufnehmen zu können und nicht auf die Arbeitserlaubnis warten zu müssen, empfehlen wir Ihnen, noch in Ihrem Heimatland ein Visum zum Arbeiten für Fachkräfte zu beantragen. Einen Überblick über den Antragsprozess finden Sie hier: https://www.make-it-in-germany.com/en/visa
Alternativ kann auch Ihr Arbeitgeber mit den Behörden kooperieren: https://www.bamf.de/EN/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten
Beim beschleunigten Fachkräfteverfahren kümmert sich Ihr zukünftiger Arbeitgeber in Deutschland um die Einreiseformalitäten.
Einreise aus weiteren Drittstaaten
Wenn Sie Bürgerin oder Bürger eines zuvor nicht genannten Staates sind, benötigen Sie zur Einreise nach Deutschland ein Visum. Sofern Sie über einen abgeschlossenen Berufsabschluss und ein verbindliches Jobangebot eines deutschen Arbeitgebers verfügen, müssen Sie bei der Einreise ein Visum zum Arbeiten für Fachkräfte vorweisen: https://www.make-it-in-germany.com/en/visa/kinds-of-visa/work-qualified-professionals
Um dieses Visum bei der deutschen Auslandsvertretung an Ihrem Wohnort beantragen zu können, benötigen Sie in einem ersten Schritt die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation. Hier können Sie sich über diesen Vorgang informieren: https://www.make-it-in-germany.com/en/jobs/recognition/who-needs-recognition
Gut zu wissen: Sollte es in Ihrem Herkunftsland zu langen Wartezeiten bei der Auslandsvertretung kommen, kann Ihr zukünftiger Arbeitgeber auf deutscher Seite das Visum in Ihrem Namen beantragen und so den Vorgang beschleunigen. Mehr Informationen zu diesem gebührenpflichtigen Weg erhalten Sie hier: https://www.bamf.de/EN/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Migrathek/Fachkraefteverfahren
Weitere Links:
Quick-Check des offiziellen Onlineportal „Make it in Germany“.
Visabestimmungen vom Auswärtigen Amt.
Zoll
Übersiedlungsgut (Möbel, Fahrzeuge, Haustiere etc.)
Der etwas sperrige Begriff Übersiedlungsgut meint nichts anderes als Ihre Möbel, Ihren Besitz, private Fahrzeuge, Haushaltsvorräte und Haustiere – also eben alles, was Sie bei einem Umzug nach Deutschland nicht zurücklassen möchten.
Umzug innerhalb der EU
Ein Umzug innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist ohne Weiteres möglich. In diesem Fall müssen Sie den Umzug weder beim Zoll anmelden noch Abgaben auf Ihren eingeführten Besitz entrichten.
Umzug aus einem Drittstaat
Wenn Sie außerhalb der EU leben und nun nach Deutschland ziehen möchten, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen keine Abgaben an den Zoll für Ihr Hab und Gut entrichten. Eine Voraussetzung ist, dass Sie als Privatperson (nicht als Unternehmen) nach Deutschland umziehen und Ihren gewöhnlichen Wohnsitz hierhin verlagern. Es muss sich außerdem um privaten Besitz handeln und nicht etwa um Firmenbesitz. Darüber hinaus müssen Sie vor dem Umzug nach Deutschland außerhalb der Europäischen Union gelebt haben und dürfen Ihren Besitz nach Ihrem Umzug erst einmal nicht verkaufen, verschenken oder auf andere Weise anderen Personen zur Nutzung überlassen.
Die genauen Bestimmungen können Sie auf der Seite des Deutschen Zolls nachlesen: https://www.zoll.de/EN/Private-individuals
Bargeld
Wenn Sie aus einem Nicht-EU-Staat nach Deutschland einreisen, dürfen Sie nur eine begrenzte Summe an Bargeld und/oder gleichgestellten Zahlungsmitteln mitführen. Mit gleichgestellten Zahlungsmitteln sind Aktien, Wechsel, Reiseschecks, Sparbriefe etc. gemeint.
Wollen Sie mehr als die erlaubte Maximalsumme an Bargeld einführen, müssen Sie dies schriftlich bei der zuständigen Zollstelle anmelden. Diese Grenze gilt über alle Währungen hinweg, die aktuell (noch) in Euro umgetauscht werden können.
Das Formular für die schriftliche Anmeldung von Barmitteln können Sie hier ausfüllen und herunterladen www.auswaertiges-amt.de/blob
Wollen Sie gleichgestellte Zahlungsmittel über der erlaubten Maximalsumme einführen, müssen Sie dies bei der Einreise dem Zoll unaufgefordert und mündlich mitteilen. Auch bei den gleichgestellten Zahlungsmitteln ist der Wert zum Zeitpunkt der Einreise maßgebend, nicht der ehemalige Kaufwert.
Gut zu wissen: Edelsteine oder Edelmetalle sind keine Barmittel, sondern Ware und müssen somit auch als Ware beim Zoll gemeldet werden